SATZUNG - LIPPE LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V. HAMM

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                                               § 1   Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Lippe Lohnsteuehilfeverein Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den ,,e.V.´´
Der Verein hat Sitz in Hamm(Westf) und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk.
Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst gesamte Bundesrepublik Deutschland.

                                                         § 2   Zweck
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständige Arbeit und Lohnsteuer-,
Einkommensteuer sowie in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein
Idealverein im Sinne des § 21 BGB

                                                         § 3   Mitglieder
Mitglieder kann jeder Arbeitnehmer werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn ihre
Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

                                                         § 4   Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

                                                         § 5   Beendigung der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder  durch Tod.
(2)   Der austritt kann nur durch schrifliche Erklärung, die spätestens bis zum 30.09. bei dem Verein eingehen.
(3)   Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein   ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins
       bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat.
(4)   Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr endet die Mitgliedschaft automatisch.
(5)   Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
       Das gilt nicht für etwaige Haftflichtansprüche nach § 15 der Satzung.

                                                            § 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied sich vom Verein gemäß der Vereinsatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung
erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

                                                            § 7   Mitgliedsbeitrag
(1)   Es wird ein einheitlichen Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrags für jeweils ein Jahr festzusetzen.
(2)   Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge sind ohne weitere Aufforderung bis zum 20.01. eines jeden Jahres Zahlung fällig.
(3)   Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. des § 2 der Satzung kein besondere Entgelt erhoben.

                                                            § 8   Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                            § 9   Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :             a)  die Mitgliederversammlung            b)  der Vorstand

                                                           § 10   Mitgliederversammlung
( 1 )   Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen
         unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtbehörde zu benachrichtigen.
         Die Einladung ergeht Schriftlich an jedes Mitglied.           
( 2 )   Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfüngsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung
         einberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis. der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner
         Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.                                                                                                                
( 3 )   Auf schriftliches Verlangen von mindestens 40 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen
         einzuberufen.         
( 4 )   Die Tagesordnung stzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der
         Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
         Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Versammlung.                                        
( 5 )   Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem Stellvertreter. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die
         Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.                                                 
( 6 )   Stimmberechtigt ist jeder Vereinsmitglied.                                                                                     
( 7 )   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werde, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB
          ( Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Jede ordnungsgemäß einberufene
         Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.                                                                                                                                            
( 8 )   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
         Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.                                                                       
( 9 )   Der Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:          
 -      Wahl des Vorstandes                                                                                                                                 
 -      Genehmigung des Haushaltplanes                                                                                                   
 -      Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Geschäftsprüfüngsbericht des Vorstandes und des Geschäftsbericht                                                                                               
 -      Entlastung  des Vorstandes                                                                                                                    
 -      Genehmigung von Verträgen die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt-                         
 -      Beschlußfassung über vom Vorstand vorgetragen.

                                                            § 11   Der Vorstand
( 1 )   Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vositzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.                                                                                                       
( 2 )   Der Verein wird durch die zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.                       
( 3 )   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
         gemäß § 27 abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis einer neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.                                                                                                   
( 4 )   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig.                                                                      
( 5 )   Die Vorstandsmitglieder erfahren für ihre Tätigkeit keine Vergütung, Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung
        seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
        vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.     
        Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.                                                     
( 6 )  Die § 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen                                                      
-      Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins    
-      Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die geschäfte des Vereins nicht selber führt                                                                                                                
-      Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung                                                                                                                                          
-      Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsbericht und Einberufung der Mitgliederversammlung    
-      Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung                                                             
-      Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtbehörde

                                                            § 12   Satzungsänderung  
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die Beabsichtigte Ä nderung der Satzung eingeladen
worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

                                                           § 13   Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich
insbesondere um folgendes :                                                                                                                                                   
1.   Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögenübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftführung
     mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
     Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2.   Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.
3.   Personen, bei denen die Besorgnis der Befangheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter
     oder Angestellte des Vereins sind, könne nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder
     unterstützen, die Mitglieder betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden
     Unterlagen mitgewirkt haben.   
4.   Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes - spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geshäftjahres - eine Abschrift hiervon der
     zuständigen Oberfinanzdirektion zu zuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
     den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5.   Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden
     Mitgliederversammlungen ist die Aufsichstbehörde spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
6.   Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtbehörden die für die Eintragungen und Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
     erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVStHV und 23 Abs. 4 und 5 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

                                                            § 14   Beratung der Mitglieder
( 1 )   Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.     
( 2 )   Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstellen angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der
        Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellter
        darf gleichzeitig nur eine   weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
( 3 )   Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind ( zB. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
         Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte ) nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit
         ( § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 StBerG) nachgewiesen haben. Für Leiter von Beratungsstellen in den neuen Bundesländern gelten diese Voraussetzungen erst nach
        dem 01.01.1996 Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als
        Beratungsstellenleiter bestellt werden.                                                                                         
( 4 )   Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft,  verschwiegen und unter Einhaltung der in Werbe VOStBerG enthaltenen
        Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in  Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.                                                                                                       
( 5 )   Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der
         Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert,
         die Handakte in Emfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nach gekommen ist.
        Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
        bleiben unberührt.

                                                            § 15   Haftungsausschluß, Haftflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verhalten seiner Organe nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in lohnsteuersachen ergebenden Haftflichtgefahren ( zb. Beratungsfehler, Verlust von Berarbeitungsunterlagen ) schließt
der Verein eine Vermögensschaden Haftflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden
Rechtverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch entstanden ist.

                                                            § 16   Auflösung des Vereins, Liquidation
( 1 )   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der
        Erschienen Mitglieder.                   
( 2 )   Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.                                                                               
( 3 )   Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines
        Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4
         StBerG zu beschließen.                                                                      
( 4 )   Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist
         in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
                                                            § 17   Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Hamm (Westf)

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